1. Was ist eine Patientenverfügung?
Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung
soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, sei es, weil er nicht mehr reden
und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen
Fähigkeiten verfügt.
Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor:
Zum einen kann sie verbindlich sein, der Arzt,Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundenePersonen (etwa ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran gebunden.
Zum anderenkann eine Patientenverfügung auch bloß "beachtlich" sein. Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf
die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht
unter allen Umständen gebunden sind.
Solche Verfügungen kommen in der Praxis schon recht häufig vor, sie sind ein Ausdruck der Patientenautonomie.
Mit dem Gesetz ist nun klar, unter welchen Voraussetzungen diese Erklärungen verbindlich sind. Es geht um
mehr Sicherheit für den behandelnden Arzt, aber auch für den Patienten, der daran interessiert ist, dass seine
Erklärungen auch wirklich "ankommen" und beachtet werden.
2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
• Geistige Fähigkeit des Patienten im Errichtungszeitpunkt:
Der Patient muss aufgrund seines psychischen und geistigen Zustandes in der Lage sein, den Sinn seiner Erklärung zu erfassen.
• Kein Willensmangel:
Die Verfügung muss dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen, sie darf etwa nicht Resultat einer Täuschung oder einer Drohung sein.
• Möglichkeit und Erlaubtheit:
Mit der Patientenverfügung kann sich der Patient nicht über rechtliche Schranken hinwegsetzen.
Vor allem kann er nicht den Arzt zu der in Österreich verbotenen „aktiven direkten Sterbehilfe“ veranlassen. (Euthanasieverbot)
• Stand der medizinischen Wissenschaft:
Die Verfügung des Patienten verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich der Stand der Wissenschaft mittlerweile erheblich geändert hat.
• Widerruf der Verfügung:
Die Patientenverfügung wird auch unwirksam, wenn sie der Patient nachträglich widerruft.
Das kann ausdrücklich geschehen, aber auch durch andere Verhaltensweisen, die keinen Zweifel daran lassen, dass die Patientenverfügung nicht mehr gelten soll (etwa wenn sie der Patient zerreißt oder vernichtet).
3. Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
Die verbindliche Patientenverfügung ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn sie
damit nicht einverstanden sind und eine Behandlung medizinisch indiziert wäre. Das kann so weit gehen, dass
eine lebenserhaltende Behandlung unterbleiben muss. Daher ist es notwendig, strenge Anforderungen an solche
Erklärungen vorzusehen.
• Aufklärung durch den Arzt:
Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein "informierter Konsens" vorliegt. Die Aufklärung muss der Arzt bestätigen. Auch muss er angeben, weshalb der Patient die möglichen Folgen seiner Erklärung zutreffend einschätzen kann.
• Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter:
Dem Patienten sollen auch die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung von vornherein klar sein. Auch sollen durch einen solchen rechtskundigen Beistand Unklarheiten, Missverständnisse und Ungereimtheiten möglichst ausgeschaltet werden. Auch wenn mit der Beiziehung einer solchen rechtskundigen Person für den Patienten gewisse Belastungen verbunden sein können,
liegt das doch in seinem wohlverstandenen Interesse.
• Wirksamkeitsbegrenzung:
Eine Patientenverfügung bleibt nur maximal fünf Jahre verbindlich. Das soll u.a.dazu beitragen, dass sich Patient mit seiner Verfügung immer wieder auseinandersetzt, wenn er sie verlängern will. Diese zeitliche Beschränkung tritt aber nicht mehr ein, wenn der Patient mittlerweile seine Einsichtsund Urteilsfähigkeit verliert.
4. Die beachtliche Patientenverfügung
Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so kann eine
Verfügung des Patienten doch nicht ohne weiteres abgetan werden. Sie ist vielmehr als Orientierungshilfe für
die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten. Das gilt für den Arzt, wenn in Notfällen keine Zeit für die
Bestellung eines Sachwalters besteht, der in die Behandlung anstelle des Patienten einwilligen kann. Das gilt aber
auch für einen gerichtlich bestellten Sachwalter, der die Patientenverfügung bei seiner Entscheidung über die
medizinische Behandlung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. In solchen Fällen muss möglichst dem Willen
des Patienten entsprochen werden.
5. Sonstiges
Im Normalbetrieb von Krankenhäusern und vor allem bei Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung
wertvolle Zeit verstreichen. Daher besteht in der Notfallsmedizin keine Pflicht des Arztes, nach einer
Patientenverfügung zu suchen.
Allfälligen Missbräuchen soll durch entsprechende Sanktionen begegnet werden. So darf der Zugang zu bestimmten
Einrichtungen (etwa einem Alters- oder Pflegeheim) nicht davon abhängig gemacht werden, dass
ein Patient eine solche Verfügung errichtet oder dies unterlässt. Selbst ein „sanfter Zwang“ derartiger Einrichtungen
zur Errichtung einer Patientenverfügung ist verboten
Burgenland
Gesundheits- und Patientenanwaltschaft
7000 Eisenstadt, Hartlsteig 2
Telefon: (026 82) 600 - 2153,
Fax: (026 82) 600 - 2171
e-mail: post.patientenanwalt@bgld.gv.at
http://www.burgenland.at
Kärnten
Patientenanwaltschaft
9020 Klagenfurt, St.Veiter Str. 47
Telefon: (0463) 572 30,
Fax: (0463) 538 231 95
e-mail: patientenanwalt@ktn.gv.at
http://www.patientenanwalt-kaernten.at
Niederösterreich
Patienten- und Pflegeanwaltschaft
3109 St.Pölten,Tor zum Landhaus
Telefon: (027 42) 90 05 - 155 75
Fax: (027 42) 90 05 - 156 60
e-mail: post.ppa@noel.gv.at
http://www.patientenanwalt.com
Oberösterreich
Patienten- und Pflegevertretung
4021 Linz, Bahnhofplatz1
Telefon: (0732) 77 20 – 142 15
Fax: (0732) 77 20 – 214 396
e-mail: ppv.post@ooe.gv.at
http://www.land-oberoesterreich.gv.at
Salzburg
Patientenvertretung
5020 Salzburg, Sigmund Haffner-Gasse 18/3
Telefon: (0662) 80 42 - 2030
Fax: (0662) 80 42 - 3204
e-mail: patientenvertretung@salzburg.gv.at
http://www.patientenvertretung.salzburg.at
Steiermark
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
8010 Graz,Trautmannsdorffgasse 2
Telefon: (0316) 877 - 3350
Fax: (0316) 877 - 4823
e-mail: ppo@stmk.gv.at
http://www.patientenvertretung.steiermark.at
Tirol
Patientenvertretung
6020 Innsbruck, Sillgasse 8
Telefon: (0512) 508 77 00
Fax: (0512) 508 77 05
e-mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
http://www.tirol.gv.at/patientenvertretung
Vorarlberg
Patientenanwaltschaft
6800 Feldkirch, Marktplatz 8
Telefon: (055 22) 815 53
Fax: (055 22) 815 53 - 15
e-mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at
http://www.patientenanwalt-vbg.at
Wien
Patientenanwaltschaft
1040 Wien
Schönbrunnerstrasse 7
Telefon: (01) 587 12 04
Fax: (01) 586 36 99
e-mail: post@wpa.magwien.gv.at
http://www.patientenanwalt.wien.at
Hospiz Österreich
1090 Wien, Müllnergasse 16
Ecke Pramergasse
Telefon: (01) 803 98 68
Fax: (01) 803 25 80
e-mail: dachverband@hospiz.at
http://www.hospiz.at
Österreichische Caritas Zentrale
1160 Wien
Albrechtskreithgasse 19-21
Telefon: (01) 488 31 - 400
Fax: (01) 488 31 - 9400
e-Mail: office@caritas-austria.at
http://www.caritas.at
Quelle:http://www.bmgfj.gv.at