Voraussetzungen für das PflegegeldPflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 50 Stunden im Monat
gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist
Die Höhe des Pflegegeldes . wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.
PflegebedarfPflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn Sie sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung brauchen.
Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung.
Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.
Beurteilung des PflegebedarfsFür die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
Pflege der Leib- und Bettwäsche
Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.
Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise:
Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen
erhöhte Familienbeihilfe . für erheblich behinderte Kinder
Beispiel: Für die Pflege eines behinderten Kindes, für das der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bezogen wird, wird vom Pflegegeld der Stufe 2 . (das sind 273,40 Euro) 60 Euro abgezogen, sodass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich 213,40 Euro verbleiben.
Weitgehend gleichartiger PflegebedarfBestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen . gewährt.
In diese Personengruppe fallen:hochgradig Sehbehinderte
Blinde
Taubblinde
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den
selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer
* Querschnittlähmung
* beidseitigen Beinamputation
* Genetischen Muskeldystrophie
* Multiplen Sklerose oder
* Infantilen Cerebralparese
Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus anderen Bereichen (z.B. Pflegedienste) beigezogen werden können. Aber auch die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.
Quelle:
http://www.help.gv.at Stand: 1.1.2008