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Dieses Thema hat 5 Antworten
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 Pflegegeld
weisse-woelfin Offline



Beiträge: 80

26.02.2008 23:27
Allgemeines zum Pflegegeld Zitat · Antworten

Mehr als 390.000 Menschen in Österreich brauchen ständig Pflege. Allein diese Zahl belegt die Bedeutung des Problems: Pflegebedürftigkeit hat sich von einem eher individuellen Randphänomen zu einem Risiko für alle Mitglieder der Gesellschaft entwickelt. Österreich hat sich – als eines der ersten Länder – dieser Herausforderung gestellt und ein einheitliches Pflegevorsorgesystem geschaffen.

Das Bundespflegegeldgesetz . und die entsprechenden Gesetze der Länder, die mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind, brachten eine völlige Neuordnung der Pflegevorsorge in Österreich. Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

Hinweis: Ab 1. Juli 2007 können auch Pflegegeldbezieher bzw. Pflegegeldbezieherinnen ab der Pflegestufe 3 Förderungen beantragen. Informationen dazu unter "Betreuung zu Hause (Hausbetreuung)

Quelle:http://www.help.gv.at Stand:1.1.2008

weisse-woelfin Offline



Beiträge: 80

26.02.2008 23:37
#2 RE: Allgemeines zum Pflegegeld Zitat · Antworten
Voraussetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird

ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 50 Stunden im Monat

gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Die Höhe des Pflegegeldes . wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

Pflegebedarf

Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn Sie sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung brauchen.

Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung.

Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen.

Beurteilung des Pflegebedarfs

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs können ausschließlich folgende fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt werden:

Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
Pflege der Leib- und Bettwäsche
Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs werden Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst.

Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag.

Dazu gehören beispielsweise:

Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen
erhöhte Familienbeihilfe . für erheblich behinderte Kinder

Beispiel: Für die Pflege eines behinderten Kindes, für das der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bezogen wird, wird vom Pflegegeld der Stufe 2 . (das sind 273,40 Euro) 60 Euro abgezogen, sodass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich 213,40 Euro verbleiben.

Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen . gewährt.

In diese Personengruppe fallen:

hochgradig Sehbehinderte
Blinde
Taubblinde
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den
selbstständigen Gebrauch eines – auch technisch adaptierten – Rollstuhles angewiesen sind, und zwar wegen einer

* Querschnittlähmung
* beidseitigen Beinamputation
* Genetischen Muskeldystrophie
* Multiplen Sklerose oder
* Infantilen Cerebralparese

Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus anderen Bereichen (z.B. Pflegedienste) beigezogen werden können. Aber auch die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen.

Quelle:http://www.help.gv.at Stand: 1.1.2008
weisse-woelfin Offline



Beiträge: 80

27.02.2008 00:18
#3 RE: Allgemeines zum Pflegegeld Zitat · Antworten

Verfahren beim Entscheidungsträger

Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes müssen Sie beantragen.

Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

Sind Sie Bezieher oder Bezieherin einer Pension oder Rente, bringen Sie den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Entscheidungsträger . ein. Das ist jene Stelle, die auch Ihre Pension bzw. Rente bezahlt.

Antragstellung
Den Antrag auf Pflegegeld können Sie formlos einbringen. Sollten Sie den Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle gerichtet haben, ist diese verpflichtet, Ihren Antrag an den zuständigen Entscheidungsträger . richtig weiterzuleiten.

Hinweis: Sofern Sie ärztliche Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über Ihren aktuellen Gesundheitszustand haben, sollten Sie diese dem Antrag beilegen.

Sie erhalten ein Formular zugeschickt, in dem Sie angeben sollten, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können und ob Sie bereits eine pflegebezogene Leistung bekommen (z.B. erhöhte Familienbeihilfe . ).

Achtung:
Wichtig ist, dass dieses Formblatt unterschrieben an den zuständigen Entscheidungsträger zurückgesandt wird.

Ärztliche Untersuchung
In weiterer Folge werden Sie zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen oder, wenn Sie nicht reisefähig sind, zu Hause von einem Arzt oder einer Ärztin aufgesucht. Der oder die Sachverständige nimmt den Befund auf und stellt den Pflegebedarf fest.

Auf Ihren Wunsch kann bei der ärztlichen Untersuchung auch eine Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) anwesend sein und Angaben zur konkreten Pflegesituation machen.

Entscheidung
Auf Grund des Gutachtens beschließt der zuständige Entscheidungsträger, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Pflegegeld zuerkannt wird. Dies wird Ihnen in Form eines Bescheides mitgeteilt.

Frist:
Sie bekommen das Pflegegeld rückwirkend ab dem Ihrer Antragstellung folgenden Monat.

Klage
Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid eine Klage einzubringen (Verfahren vor den Gerichten . ).

Erhöhungsantrag
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung derart verschlechtert hat, dass Ihnen Ihrer Meinung nach ein höheres Pflegegeld gebührt, steht es Ihnen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger . einen Erhöhungsantrag zu stellen. Auch dieser Antrag ist formlos.

Hinweis: Wenn seit der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist, sollten Sie die Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes (etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Befundes eines Krankenhauses) bescheinigen.

Quelle: http://www.help.gv.at Stand: 1.1.2007

weisse-woelfin Offline



Beiträge: 80

27.02.2008 00:24
#4 RE: Allgemeines zum Pflegegeld Zitat · Antworten

Verfahren vor den Gerichten
Wenn Sie glauben, dass Ihr Antrag auf Pflegegeld zu Unrecht abgewiesen wurde oder dass Sie zu niedrig eingestuft worden sind, haben Sie die Möglichkeit, die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen.

zuständige Behörde:
das Arbeits- und Sozialgericht

Voraussetzung dafür ist ein Bescheid. Sollten Sie mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid eine Klage einbringen. Das Einbringen der Klage kann entweder beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtsortes oder beim Entscheidungsträger erfolgen.

Sie können diese Klage schriftlich in zweifacher Ausfertigung einbringen oder während des Amtstages des zuständigen Gerichts mündlich zu Protokoll geben.

Frist:
Wichtig ist, dass Sie die Klage innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eingebracht haben.

Die Klage muss enthalten:

die Darstellung des Streitfalles
Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. ärztliche Gutachten, auf die Sie Ihren Pflegebedarf stützen)
ein bestimmtes Begehren (z.B. "Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
als Beilage den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie

Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Gericht wird dann die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Gutachten von gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen einholen.

In diesem Gerichtsverfahren (erste Instanz) besteht vor dem Sozialgericht kein Vertretungszwang. Sie können Ihren Rechtsstreit also auch selbst führen. Wenn Sie sich aber vertreten lassen wollen, sind dazu bei Gerichten in erster Instanz unter anderem folgende von Ihnen bevollmächtigte Personen berechtigt:

jede geeignete Person Ihres Vertrauens (z.B. Ehegatte oder Ehegattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Eltern); über deren Eignung entscheidet das Gericht
Funktionäre und Funktionärinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung (z.B. Arbeiterkammer) oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (z.B. Gewerkschaft)
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen; in diesem Fall müssen allerdings Sie für die Anwaltskosten aufkommen, wenn Sie den Prozess verlieren.

In diesem Verfahren entstehen Ihnen durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren. Auch medizinische Gutachten durch die Gerichtssachverständigen kosten Sie nichts. Das Gericht entscheidet mit Urteil.

Oberlandesgericht
Sollten Sie auch mit diesem Urteil nicht zufrieden sein, können Sie die Entscheidung beim Oberlandesgericht überprüfen lassen. Zuerst sollten Sie sich jedoch Klarheit über die Erfolgschancen bei dieser zweiten Instanz verschaffen. Die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz muss innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. In diesem Verfahren müssen Sie sich allerdings von qualifizierten Personen (Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Funktionäre und Funktionärinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung) vertreten lassen.

Oberster Gerichtshof
Wenn auch das Oberlandesgericht eine Entscheidung fällt, die nicht Ihren Vorstellungen entspricht, können Sie Ihre Pflegegeldangelegenheit vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen. In dieser dritten und letzten Instanz müssen Sie aber vor Gericht unbedingt von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten werden.

Hinweis: Die Angaben erfolgen ohne Gewähr

Quelle: http://www.help.gv.at/ Stand: 1.1.2008

weisse-woelfin Offline



Beiträge: 80

27.02.2008 00:33
#5 RE: Allgemeines zum Pflegegeld Zitat · Antworten

Zuständigkeit
Sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bekommen Sie Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz wenn Sie

eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
einen Beamtenruhegenuss des Bundes,
eine Vollrente aus der Unfallversicherung oder
eine Rente oder Beihilfe aus
* der Kriegsopferversorgung,
* der Heeresversorgung sowie nach
* dem Opferfürsorgegesetz,
* dem Verbrechensopfergesetz oder
* dem Impfschadengesetz

beziehen. Die Zuständigkeit für das Pflegegeld richtet sich nach der Grundleistung, d.h. für das Pflegegeld ist jener Entscheidungsträger zuständig, der auch die Pension oder Rente auszahlt:

bei Bezug einer Pension aus der Sozialversicherung:
* die Pensionsversicherungsanstalten

bei Bezug einer Vollrente aus der Unfallversicherung:
* die Unfallversicherungsanstalten

bei Bezug eines Beamtenruhegenusses:
* die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
* die Österreichische Post AG
* die Telekom Austria AG .
* die Österreichische Postbus AG und
* die Dienstleistungs-GmbH, Pensionsservice der Österreichischen Bundesbahnen

bei Bezug einer Leistung aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung, nach dem Verbrechensopfergesetz und nach dem Impfschadengesetz:
* das Bundessozialamt und seine Landesstellen

bei Bezug einer Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz:
* die Ämter der Landesregierungen


Sind Sie

berufstätig,
mitversicherter Angehöriger oder mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausmann oder Hausfrau oder Kind),
Bezieher oder Bezieherin einer Sozialhilfe oder
Bezieher oder Bezieherin einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde,

so können Sie Pflegegeld nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat oder dem Gemeindeamt erhalten.

Quelle: http://www.help.gv.at Stand: 1.1.2007

weisse-woelfin Offline



Beiträge: 80

27.02.2008 00:58
#6 RE: Allgemeines zum Pflegegeld Zitat · Antworten


Höhe des Pflegegeldes


mehr als 50 Stunden.....Pflegegeld in Stufe 1: EUR 148,30
mehr als 75 Stunden.....Pflegegeld in Stufe 2: EUR 273,40
mehr als 120 Stunden...Pflegegeld in Stufe 3: EUR 421,80
mehr als 160 Stunden...Pflegegeld in Stufe 4: EUR 632,70
mehr als 180 Stunden...Pflegegeld in Stufe 5: EUR 859,30
mehr als 180 Stunden...Pflegegeld in Stufe 6: EUR 1171,70
mehr als 180 Stunden...Pflegegeld in Stufe 7: EUR 1562,10

Stufe 5...wenn
* ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

Stufe 6...wenn
* zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
* die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

Stufe 7...wenn
* keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
* ein gleich zu achtender Zustand vorliegt

Quelle: http://www.help.gv.at Stand:1.1.2007

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